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Befehls- und Kommandogewalt

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Als Befehlsgewalt wird die Formalbefugnis zur Erteilung von Befehlen als obersters militärischer Vorgesetzter bezeichnet, während die Kommandogewalt die materielle Kompetenz zur militärisch-technischen Truppenführung und -ausbildung bezeichnet.

Unterscheidung Befehls- und Kommandogewalt

In der Reichswehr wurde zwischen der Befehlsgewalt und der Kommandogewalt unterschieden. Man ging davon aus, dass ein Politiker nicht die Kompetenz zur Truppenführung hat, und teilte deshalb die Führungskompetenzen zwischen dem Reichspräsidenten als Oberbefehlshaber und den Chefs der Heeresleitung und der Marineleitung als Oberkommandierende auf. In der Praxis bedeutete dies, dass der Reichspräsident zwar Befehle erteilen konnte, die Truppenführung aber den Offizieren überlassen musste (siehe auch Art. 47 Weimarer Verfassung).

In der Wehrmacht wurde diese Trennung spätestens mit Beginn des Russlandfeldzugs immer mehr verwischt. Adolf Hitler mischte sich immer mehr in die Truppenführung ein, und mit der Übernahme des Postens Oberbefehlshabers des Heeres fiel die Teilung zwischen Befehls- und Kommandogewalt endgültig weg.

In der Bundeswehr wird diese Trennung nicht gemacht, hier hat der Verteidigungsminister (nach Artikel 65a GG) im Frieden die Befehls- und Kommandogewalt. Diese geht im Verteidigungsfall auf den Bundeskanzler über (Artikel 115b GG).

In Österreich ist formal der Bundespräsident der Oberbefehlshaber des Bundesheeres, die Befehlsgewalt wird vom zuständigen Minister ausgeübt. De facto übt der Verteidigungsminister aber sowohl Befehls- als auch Kommandogewalt aus.

Siehe Auch

Quellen

Lexakt.de GG im Internet [1]

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