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Alte Eidgenossenschaft

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Bild:Schweizer Chronik Etterlin.jpg
Die Wappen der Eidgenössischen Orte und der wichtigsten Zugewandten 1507

Als Alte Eidgenossenschaft bezeichnet man die Schweizerische Eidgenossenschaft in der Form, wie sie vom Zusammenschluss der Urkantone Uri, Schwyz und Unterwalden 1291 bis zum Einmarsch der Franzosen und dem Beginn der Helvetik 1798 bestand. Die Alte Eidgenossenschaft war weder ein Nationalstaat noch ein Staatenbund, sondern ein lockeres Bundesgeflecht, welches stark von den Machtinteressen der einzelnen Mitglieder geprägt war. Sie bestand aus den eigentlichen Mitgliedsstaaten (ab 1513 dreizehn Orte) mit ihren jeweiligen Untertanengebieten sowie den zugewandten Orten und den gemeinen Herrschaften. Als politisches und militärisches Bündnis richtete sich die Eidgenossenschaft zunächst gegen die Habsburger, die schließlich aus dem Gebiet der heutigen Schweiz vertrieben wurden. Die weitere kriegerische Expansion wurde 1515 mit der Niederlage in der Schlacht bei Marignano gestoppt. Innere Konflikte führten auch zu Kriegen unter den Eidgenossen, so zum Alten Zürichkrieg (1436–50), zum Ersten (1529) und Zweiten Kappelerkrieg (1531) und zum Ersten 1656 und Zweiten Villmergerkrieg 1712.

In der Entstehung der Alten Eidgenossenschaft unterscheidet man verschiedene Perioden, die sich nach der Anzahl der beteiligten Orte (Stände, Kantone) orientiert. (→Entstehung und Wachstum der Alten Eidgenossenschaft)

  • 1291–1332 III Orte: Uri, Schwyz und Unterwalden
  • 1353–1481 VIII Orte: Luzern, Glarus, Zürich, Zug, Bern
  • 1481–1501 X Orte: Freiburg, Solothurn
  • 1501–1513 XII Orte: Basel, Schaffhausen
  • 1513–1798 XIII Orte: Appenzell

1648 erhielt die Eidgenossenschaft im Westfälischen Frieden ihre Unabhängigkeit vom Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation.


Inhaltsverzeichnis

Umkehr der Ständeordnung

Zum Ende des Mittelalters waren die alten Eidgenossen überzeugt, dass sie von Gott auserwählt worden waren. Die Umkehr der «Christlichen Ständeordnung» durch die Schweizer (z.B. in der Schlacht bei Sempach) wo der vom Heiligen Römischen Reich eingesetzte Herzog Leopold III. «auf dem Seinen, um das Seine, von den Seinen» umgebracht wurde, bestärkte ihren Glauben noch mehr. Die Folge war österreichische anti-eidgenössische Propaganda.

Ein Traktat der Schweizer resümierte den eidgenössischen Standpunkt im Jahre 1504 folgendermassen: «Wir sind jenes auserwählte Volk, das vom Volke Israel präfiguriert wurde, welches der allmächtige Gott gegen Könige und Fürsten verteidigte, da es seinen Gesetzen und seiner Gerechtigkeit gehorchte.» Gesandte entgegneten z.B. auch bei diplomatischen Verhandlungen gegenüber Karl dem Kühnen selbstbewusst: «Wäre dan der fürst von Österreich in sinem schirm, so wären aber die loblichen eidgenossen in des almechtigen gottes schirm.» Zudem kam die Passionsverehrung (Christi) in der Schweiz erstaunlich früh und «Das Beten mit zertanen (ausgestreckten) armen» war bei den Eidgenossen zum Ende des Mittelalters zu einer geläufigen Gebetsgeste geworden.[1]

Die Bestandteile der Alten Eidgenossenschaft

Bild:Struktur Eidgenossenschaft.png
Die Struktur der Eidgenossenschaft im 18. Jahrhundert
Bild:Schweizkarte.jpg
Karte der Alten Eidgenossenschaft aus der Topographia Helvetica von 1637
Bild:Schema Struktur Alte Eidgen.png
Schema der Struktur der Alten Eidgenossenschaft im 18. Jahrhundert

Dreizehn Souveräne Kantone

Die Reihenfolge entspricht der traditionellen Zählung. In Klammer die Jahreszahl des Beitritts.

VIII Orte

X Orte

XII Orte

XIII Orte

Die dreizehn souveränen Stände (Kantone) bildeten als vollwertige Mitglieder die eigentliche Eidgenossenschaft. Zu unterscheiden sind dabei die Länderorte und die Städteorte. In den republikanischen Länderorten bildete die Landsgemeinde als Versammlung aller männlicher Landbewohner mit Bürgerrecht den obersten Souverän. Die laufenden Geschäfte und die Regierung besorgten der Landrat als Vertretung der Gemeinden und der Landesteile und der Landamman, der mit einigen hohen Beamten (Häuptern) die Landesregierung bildete. In den Städteorten war die Bürgerschaft der namensgebenden Städte politisch bestimmend. Nach der politisch bestimmenden Schicht des städtischen Bürgertums kann man weiter unterscheiden zwischen Zunftstädten (Zürich, Basel, Schaffhausen) und Patriziaten (Bern, Solothurn, Freiburg, Luzern). In den Zunftstädten war der Souverän der Grosse und der Kleine Rat, die aus den Vorständen der Zünfte bestanden. Die «Herrenschicht» in einer Zunftstadt bestand aus Kaufleuten, Handwerkern, Unternehmern (Verleger), Gutsbesitzern, Gerichtsherren und Offiziersfamilien der fremden Dienste. Im Patriziat waren die Stadträte fest in der Hand einer erblichen und sozial abgschlossenen Oberschicht aus Land- und Militäradel. Besondere Bedeutung kam hierbei der Stadt Bern zu, die als grösste Stadtrepublik nördlich der Alpen hinsichtlich ihrer Regierungsstruktur oft mit Venedig verglichen wurde. Keine politischen Rechte besassen sowohl in den Länder- wie auch in den Städteorten die Zugezogenen ohne Bürgerrecht, die sog. Hintersassen sowie die Bewohner der Untertanengebiete.

Es bestand kein von allen 13 Orten unterzeichneter Bundesvertrag, sondern nur eine Reihe von Bündnissen, die einzelne Kantone miteinander bzw. untereinander geschlossen hatten. Als Klammer fungierten zusätzlich von allen Mitgliedern unterzeichnete Verträge wie den Pfaffenbrief (1370), den Sempacherbrief (1393) das Stanser Verkommnis (1481). Die weitere Entwicklung der Bundesstruktur wurde durch die Spaltung der Alten Eidgenossenschaft durch die Reformation verhindert. Die Städte Zürich, Bern, Basel und Schaffhausen sowie Teile der Länderorte Appenzell und Glarus gingen im 16. Jahrhundert zum reformierten Glauben über, während die Städte Luzern, Freiburg und Solothurn mit den Länderorten Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug beim alten Glauben blieben. Die nach Konfessionsgruppen gespaltene Eidgenossenschaft wurde mehrfach von Bürgerkriegen um die Vorherrschaft einer Konfessionsgruppe heimgesucht (Kappelerkriege (1529/31), Villmergerkriege 1665/1712). Bis 1712 konnten dabei die im Goldenen Bund organisierten katholischen Kantone eine gewisse Vormachtstellung behaupten.

Die einzige zentrale Institution der Alten Eidgenossenschaft war die Tagsatzung, die an verschiedenen Orten, am häufigsten in Baden AG und in Frauenfeld zusammenkam. Die Versammlung der Abgesandten der Kantone hatte nur sehr beschränkte legislative und exekutive Kompetenzen und war sehr schwerfällig, da die Gesandten an die Instruktionen ihrer Kantone gebunden waren. Die Standesstimmen der Halbkantone wurden an der Tagsatzung als eine Stimme gezählt.

Zugewandte Orte (Verbündete)

Hinter der Jahreszahl des Bündnisses die bündnisschliessenden eidgenössischen Orte.

«Engere Zugewandte»

«Ewige Mitverbündete»

Evangelische Zugewandte

Übrige (zeitweise) Verbündete

Die Zugewandten Orte waren Staaten, Monarchen oder Landschaften, die mit der Eidgenossenschaft oder Teilen davon verbündet waren. Die "Engeren Zugewandten" hatten definitv seit 1667 Sitz und Stimme in der eidgenössischen Tagsatzung. Die "Ewigen Mitverbündeten", die Republik Wallis und der Freistaat der III Bünde, waren in sich ebefalls föderativ organisiert. Die Republik Wallis bestand aus VII Zenden im Oberwallis, die jeweils eine eigene Landsgemeinde hatten und nur unter einem gemeinsamen Landrat mit Landeshauptmann standen. Der Fürstbischof von Sitten besass als ursprünglicher Landesherr eine Art Ehrenpräsidium. Der Freistaat der Drei Bünde wurde durch den "Beitag" aus den Bundeshäuptern geführt. Der endgültige Entscheid lag aber bei den Volksversammlungen der 55 Hochgerichte bzw. beim Bundestag, der Abgeordnetenversammlung der Hochgerichte. Eine weitere Gruppe von Zugewandten bildeten nach der Reformation die Städte Mühlhausen und Genf, die wegen ihres reformierten Glaubens nur noch mit reformierten Kantonen verbunden waren. Die Gruppe der Zugwandten ist sehr heterogen hinsichtlich ihrer Regierungsformen und Staatsstrukturen (Zunftstädte, Patriziate, Landschaften, Monarchien) und die Bündnisse sind von sehr unterschiedlichem Inhalt. Im 17. und 18. Jahrhundert kühlten wegen der konfessionellen und politischen Gegensätze in der Eidgenossenschaft die Beziehungen zwischen einigen Zugwandten und der Eidgenossenschaft stark ab, so dass etwa das Fürstbistum Basel nach 1735 nicht mehr als Zugwandter Ort gezählt werden kann und auch die Drei Bünde praktisch keinen Kontakt mehr mit der Tagsatzung pflegen.

Gemeine Herrschaften (Kondominate)

Karte der Ennetbirgischen Vogteien der Alten Eidgenossenschaft
Karte der Ennetbirgischen Vogteien der Alten Eidgenossenschaft

Neben der Jahreszahl der Erwerbung der Herrschaft stehen die regierenden Orte.

Bild:Sargans Palas.jpg
Wappen der regierenden Orte an der Fassade des Schloss Sargans

Deutsche Gemeine Vogteien

Ennetbirgische Vogteien

Zweiörtige Vogteien

Gemeine Herrschaft mit Zugwandten

Als Gemeine Herrschaften wurden Gebiete bezeichnet, die von mehreren Orten gemeinsam erobert und als Vogteien auch gemeinsam verwaltet wurden. Die Zahl und die Kombination der regierenden Orten variierte dabei stark. Die «Deutschsprachigen Gemeinen Vogteien» befanden sich im Aargau, im Thurgau und im heutigen Kanton St. Gallen. Unter der Bezeichnung «Ennetbirgischen Vogteien» wurden die im Zuge der Mailänderkriege eroberten Gebiete im heutigen Kanton Tessin zusammengefasst. «Zweiörtige Vogteien» waren Gebiete, die von Bern und Freiburg bzw. Schwyz und Glarus gemeinsam beherrscht wurden. Nach dem 2. Villmergerkrieg 1712 erzwangen die reformierten Kantone eine neue Zusammensetzung der regierenden Orte in den deutschsprachigen gemeinen Vogteien.

Schirmherrschaften (Protektorate)

Neben der Jahreszahl der Einrichtung des Protektorats sind die Schirmorte (Protektoren) angegeben.

Einzelörtische Untertanen von Länderorten und Zugwandten

Uri

Schwyz

Glarus

Republik Wallis

Freistaat der Drei Bünde

Neben den Gemeinen Herrschaften und den einzelörtischen Untertanengebieten waren in allen Stadtkantonen eigentlich alle Gebiete bis auf das eigentliche Stadtgebiet Untertanenland. Ob jemand in der Stadt zur herrschenden Schicht gehörte oder nicht, hing wiederum von der Familienzugehörigkeit ab. Die Rechte und Privilegien einzelner Gebiete konnten jedoch deutlich variieren. So waren beispielsweise die Munizipalstädte Winterthur und Stein am Rhein der Stadt Zürich untergeben, hatten aber ihrerseits ebenfalls ein kleines Untertanengebiet und ihre eigene Schicht von herrschenden Stadtbürgern.

Siehe auch

Literatur

  • Jean-François Aubert: Petite histoire constitutionelle de la Suisse. 2. Aufl. Bern 1975.
  • Adolf Gasser: Die territoriale Entwicklung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1291–1797. Sauerländer, Aarau 1932.
  • Hans Conrad Peyer: Verfassungsgeschichte der alten Schweiz. Zürich 1978.

Quellen

  1. Quelle: Innerschweiz und frühe Eidgenossenschaft, Die alten Eidgenossen im Wandel der Zeit. "Gott had die unedlen usserwält " Guy Marchal

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