Einzelne Themen des Fotorechts

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Einzelne Themen des Fotorechts.

Scannen von Vorlagen: Reproduktion alter Postkarten und Stiche

Beim Scannen von alten Vorlagen mit abgelaufenen Urheberrechten kommt es beispielsweise darauf an, aus welchen Quellen gescannt wird. Nicht publiziert werden d?fen beispielsweise alte Fotos oder Stiche, die aus einem neueren Buch abgescannt werden. Im Falle einer "historischen Postkarte aus dem Jahr 1894 aus dem Familienbesitz, eigener Scan, abgelaufenes Urheberrecht" ist die Wiederverwendung jedoch i.d.R. zulässig.

An vielen Stellen im Web werden auch mehr oder weniger historische Postkarten wiedergegeben, was wohl häufig unproblematisch ist, weil es niemand merkt oder sich dran stößt, was aber gelegentlich auch urheberrechtlich abgemahnt wird.

Fotografieren in Museen

Grunds?zlich gilt, dass man sich beim Fotografieren in Museen unbedingt an die jeweils g?tigen Regeln halten sollte; man sollte daher auf die Verwendung eines Stativs verzichten, falls dies nicht ausdr?klich erlaubt ist, und zum Schutz der ausgestellten Objekte niemals mit Blitzger? fotografieren, es sei denn, dies ist ausdr?klich erlaubt (beispielsweise in einem Freilichtmuseum).

Selbst wenn in einem Museum, das 4000 Jahre alte Objekte ausstellt, das Fotografieren erlaubt ist oder der Fotografierende sogar Geld f? eine Fotoerlaubnis bezahlt hast, gilt dieses Nutzungsrecht ausschliesslich f? die rein private Verwendung; Bilder d?fen i.d.R. ohne Genehmigung des Museums nicht ver?fentlicht werden, weder in einer eventuellen Buchpublikation, noch auf einer privaten Hompage.

Es ist allerdings nach ? 53 UrhG erlaubt ist, Fotografien von gesch?ztem Museumsgut zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch herzustellen. Diese Reproduktionen d?fen allerdings nicht weiterverbreitet werden [2].

M?hte man in der Fotogalerie seiner Homepage Fotos aus Museen ver?fentlichen, sollte man versuchen, eine schriftliche Genehmigung des Museums einzuholen. In vielen aussereurop?schen L?dern wird das schwer bis unm?lich sein.

?Das Fotografieren in Museen ist [...] nur zu privaten Zwecken der Besucher gesetzlich gestattet, wenn das Museum das Museum das Fotografieren unter Berufung auf sein Hausrecht nicht g?zlich untersagt bzw. an die Entrichung einer Nutzungsgeb?r kn?ft? [Gerhard Pfennig, Digitale Bildverarbeitung und Urheberrecht. Eine Einf?rung f? die Museumspraxis
(Handbuch des Museumsrechts 6), 2. akt. Aufl., Opladen: Leske+Budrich, 1998., in 1]

Vgl. auch:

  • In dem Aufsatz: Reproduktionen historischer Fotos - Kulturgut, keine Ware!, in: Rundbrief Fotografie N.F. 2 (1994), S. 17-21 sowie im Internet, wo auch der genannte Diskussionbeitrag verf?bar ist http://www.uni-koblenz.de/~graf/kultjur.htm Kulturgut - Rechtsfragen der Nutzung. Vgl. jetzt auch Klaus Graf, Bildrechte bei historischen Fotos? Ein Diskussionsbeitrag gegen die Vermarktung von Reproduktionen historischer Fotos durch ?fentliche Institutionen, in: Museum aktuell, Juni 1999, Nr. 46, S. 1779-1781

Literatur:

  • Hans Rainer K?zle, Schweizerisches Bibliotheks- und Dokumentationsrecht. Das Recht der Bibliotheken, Archive, Museen und Dokumentationsstellen in der Schweiz mit rechtsvergleichenden Hinweise auf das deutsche, franz?ische, englische und amerikanische Recht, Z?ich: Schulthess Polygraphischer Verlag 1992, S. 7.

Militärische und infrastrukturelle Einrichtungen

Das Anfertigen von Fotos von milit?ischen und infrastrukturellen Einrichtungen ist in vielen Regionen der Welt grunds?zlich verboten, von der Ver?fentlichung einmal ganz zu schweigen. Das schliesst nicht nur Milit?basen und Strassensperren ein, sondern i.d.R. auch zivile Flugpl?ze, H?en, Br?ken sowie teilweise auch Industriegel?de.

Meist wird f? das Fotografieren von Bahnh?en (einschliesslich U-Bahn), Gleisanlagen etc. eine Gnehmigung des Betreibers ben?igt (Hausrecht)

Öffentliche Einrichtungen und Plätze

F? das Fotografieren von Kaufh?sern etc. wird immer eine Gnehmigung des Betreibers ben?igt (Hausrecht).

?fentliche Pl?ze und Einrichtungen k?nen i.d.R. fotografiert werden, sofern sie in der jeweils abgebildeten Form dauerhaft ortsfest sind; der ? 59 UrhG sch?zt die so genannte Panoramafreiheit (?zul?sig [...], Werke, die sich bleibend an ?fentlichen Wegen, Stra?n oder Pl?zen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielf?tigen, zu verbreiten und ?fentlich wiederzugeben?; BGH U 24.1.2002 (I ZR 102/99) BGH-Presseerkl?ung Nr. 7/2002).

Das Abbilden von Personen und PKWs ist mit gewissen Einschr?kungen zul?sig; so od?fen eventuell abgebildete Personen nicht das Hauptmotiv des Bildes darstellen (Recht am eigenen Bild); bei Ver?fentlichung von derartigen Fotos werden die Zulassungsnummern von PKWs i.d.R. unkenntlich gemacht.

Sonderf?le bildet das Fotografieren von Geb?den; hier sind ggf. eventuelle noch geltende Urheberrechte des Architekten sowie ggf. sogar des Hauseigent?ers zu beachten. Die Architekturfotografie unterliegt insbesondere in Frankreich massiven Einschr?kungen. Ebenfalls verboten ist die Ver?fentlichung von Fotos von nicht-dauerhaft installierten Kunstwerken (Beispiel: von Christo und Jeanne Claude verh?lter Reichstag in Berlin, das vom BGH als seiner Art nach verg?glich; lizenzfrei waren auch private Fotos vom verh?lten Reichstag und Fotos, die im Rahmen der Tagesberichterstattung ?er das Berliner Kunstereignis vervielf?tigt und verbreitet wurden; vgl. ?? 53 und 50 UrhG [1]).

Luftbildfotos

Das Anfertigen von Luftbildfotos ist in vielen Regionen der Welt grunds?zlich verboten, von der Ver?fentlichung einmal ganz zu schweigen.

In Nahost und den dortigen Krisenregionen (Israel, ?ypten etc.) sind Luftbildfotos generell verboten, da milit?isch relevant,; in Deutschland ist das Fotografierverbot seit einigen Jahren aufgehoben. Man kann daher f? Deutschland pr?ise angeben, was das Bild zeigt. F? eventuelle Luftbildfotos aus Nahost und anderen Krisengebieten m?sen dagegen allgemeine Angaben wie "Sahara" oder "Balkan" reichen.

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