Fotorecht ist eine Subsite des Nexus Fotografie, die sich mit Fragen rund um Bildrechte beschäftigt.
Leider ist das Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz- und Verwertungsrecht bei Fotografien ist nahezu undurchschaubar. Diese Subsite versucht, zumindest ansatzweise Klarheit in einige fotografisch relevante Bereiche zu bringen. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Rechtsberatung; im Zweifelsfalle sollte in jedem Fall ein spezialisierter Anwalt konsultiert werden.
Grundsätzlich ist nach dem Zweck der Fotografie zu unterscheiden. Das Anfertigen von Fotos für den rein privaten Gebrauch ist in Mitteleuropa meist de facto unproblematisch, so lange geltende Gesetze nicht verletzt werden (z.B. Persönlichkeitsrecht beim Abbilden von Passanten, Fotografierverbote militärischer Einrichtungen, Hausrecht etc.). Auf Grund anderer kultureller Voraussetzungen kann man jedoch die mitteleuropäischen Gewohnheiten nicht auf die Kulturen anderer Regionen (z.B. Asien) übertragen.
Für die Veröffentlichung von Fotos für gewerbliche Zwecke (z.B. in Zeitschriften) gelten spezielle Regelungen; einen Sonderfall bildet die nichtkommerzielle Veröffentlichung, beispielsweise auf privaten Homepages im Web.
Grundlagen des Fotorechts.
Einzelne Themen des Fotorechts.
Beim Scannen von alten Vorlagen mit abgelaufenen Urheberrechten kommt es beispielsweise darauf an, aus welchen Quellen gescannt wird. Nicht publiziert werden d?fen beispielsweise alte Fotos oder Stiche, die aus einem neueren Buch abgescannt werden. Im Falle einer "historischen Postkarte aus dem Jahr 1894 aus dem Familienbesitz, eigener Scan, abgelaufenes Urheberrecht" ist die Wiederverwendung jedoch i.d.R. zulässig.
An vielen Stellen im Web werden auch mehr oder weniger historische Postkarten wiedergegeben, was wohl häufig unproblematisch ist, weil es niemand merkt oder sich dran stößt, was aber gelegentlich auch urheberrechtlich abgemahnt wird.
Grunds?zlich gilt, dass man sich beim Fotografieren in Museen unbedingt an die jeweils g?tigen Regeln halten sollte; man sollte daher auf die Verwendung eines Stativs verzichten, falls dies nicht ausdr?klich erlaubt ist, und zum Schutz der ausgestellten Objekte niemals mit Blitzger? fotografieren, es sei denn, dies ist ausdr?klich erlaubt (beispielsweise in einem Freilichtmuseum).
Selbst wenn in einem Museum, das 4000 Jahre alte Objekte ausstellt, das Fotografieren erlaubt ist oder der Fotografierende sogar Geld f? eine Fotoerlaubnis bezahlt hast, gilt dieses Nutzungsrecht ausschliesslich f? die rein private Verwendung; Bilder d?fen i.d.R. ohne Genehmigung des Museums nicht ver?fentlicht werden, weder in einer eventuellen Buchpublikation, noch auf einer privaten Hompage.
Es ist allerdings nach ? 53 UrhG erlaubt ist, Fotografien von gesch?ztem Museumsgut zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch herzustellen. Diese Reproduktionen d?fen allerdings nicht weiterverbreitet werden [2].
M?hte man in der Fotogalerie seiner Homepage Fotos aus Museen ver?fentlichen, sollte man versuchen, eine schriftliche Genehmigung des Museums einzuholen. In vielen aussereurop?schen L?dern wird das schwer bis unm?lich sein.
?Das Fotografieren in Museen ist [...] nur zu privaten Zwecken der Besucher gesetzlich gestattet, wenn das Museum das Museum das Fotografieren unter Berufung auf sein Hausrecht nicht g?zlich untersagt bzw. an die Entrichung einer Nutzungsgeb?r kn?ft? [Gerhard Pfennig, Digitale Bildverarbeitung und Urheberrecht. Eine Einf?rung f? die Museumspraxis
(Handbuch des Museumsrechts 6), 2. akt. Aufl., Opladen: Leske+Budrich, 1998., in 1]
Vgl. auch:
Literatur:
Das Anfertigen von Fotos von milit?ischen und infrastrukturellen Einrichtungen ist in vielen Regionen der Welt grunds?zlich verboten, von der Ver?fentlichung einmal ganz zu schweigen. Das schliesst nicht nur Milit?basen und Strassensperren ein, sondern i.d.R. auch zivile Flugpl?ze, H?en, Br?ken sowie teilweise auch Industriegel?de.
Meist wird f? das Fotografieren von Bahnh?en (einschliesslich U-Bahn), Gleisanlagen etc. eine Gnehmigung des Betreibers ben?igt (Hausrecht)
F? das Fotografieren von Kaufh?sern etc. wird immer eine Gnehmigung des Betreibers ben?igt (Hausrecht).
?fentliche Pl?ze und Einrichtungen k?nen i.d.R. fotografiert werden, sofern sie in der jeweils abgebildeten Form dauerhaft ortsfest sind; der ? 59 UrhG sch?zt die so genannte Panoramafreiheit (?zul?sig [...], Werke, die sich bleibend an ?fentlichen Wegen, Stra?n oder Pl?zen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielf?tigen, zu verbreiten und ?fentlich wiederzugeben?; BGH U 24.1.2002 (I ZR 102/99) BGH-Presseerkl?ung Nr. 7/2002).
Das Abbilden von Personen und PKWs ist mit gewissen Einschr?kungen zul?sig; so od?fen eventuell abgebildete Personen nicht das Hauptmotiv des Bildes darstellen (Recht am eigenen Bild); bei Ver?fentlichung von derartigen Fotos werden die Zulassungsnummern von PKWs i.d.R. unkenntlich gemacht.
Sonderf?le bildet das Fotografieren von Geb?den; hier sind ggf. eventuelle noch geltende Urheberrechte des Architekten sowie ggf. sogar des Hauseigent?ers zu beachten. Die Architekturfotografie unterliegt insbesondere in Frankreich massiven Einschr?kungen. Ebenfalls verboten ist die Ver?fentlichung von Fotos von nicht-dauerhaft installierten Kunstwerken (Beispiel: von Christo und Jeanne Claude verh?lter Reichstag in Berlin, das vom BGH als seiner Art nach verg?glich; lizenzfrei waren auch private Fotos vom verh?lten Reichstag und Fotos, die im Rahmen der Tagesberichterstattung ?er das Berliner Kunstereignis vervielf?tigt und verbreitet wurden; vgl. ?? 53 und 50 UrhG [1]).
Das Anfertigen von Luftbildfotos ist in vielen Regionen der Welt grunds?zlich verboten, von der Ver?fentlichung einmal ganz zu schweigen.
In Nahost und den dortigen Krisenregionen (Israel, ?ypten etc.) sind Luftbildfotos generell verboten, da milit?isch relevant,; in Deutschland ist das Fotografierverbot seit einigen Jahren aufgehoben. Man kann daher f? Deutschland pr?ise angeben, was das Bild zeigt. F? eventuelle Luftbildfotos aus Nahost und anderen Krisengebieten m?sen dagegen allgemeine Angaben wie "Sahara" oder "Balkan" reichen.
Ressourcen zum Fotorecht.
Fotorecht.
Prof. Dr. Thomas Hoeren und Michael Nielen, Institut f? Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) ? Zivilrechtliche Abteilung ? der Westf?ischen Wilhelms-Universit? M?ster (Hrsg.)
15,8 x 23,5 cm, kartoniert
Schmidt, Berlin
1. Auflage, 376 Seiten
Erscheinungsdatum: Mai 2004
ISBN: 3503063870
Preis: EUR 56,80
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Homepage: www.erich-schmidt-verlag.de/3503063870.htm.
Rund um die Fotografie ranken sich zahllose Rechtsfragen. Geht es um die digitale Verbreitung oder den Abdruck von Bildern in Printmedien, sind in jedem Fall die Vorgaben des Urheber- und Wettbewerbsrechts zu beachten. Die entscheidenden Fragen lauten:
Welche Rechte hat der Fotograf an seinen Bildern?
Worauf ist bei Vertr?en mit Verwertern zu achten?
Wie weit reicht das Recht am eigenen Bild?
Dieses Werk ? entstanden am Institut f? Telekommunikations- und Medienrecht in M?ster ? gibt unter Auswertung der aktuellen Rechtsprechung pr?ise Antworten und einen umfassenden ?erblick. Beleuchtet werden u. a. der Schutz der Fotografie vor Kopie, Nachahmung und Verwertung, das Werberecht und m?licherweise bestehende Fotografieverbote. Wertvolle Hinweise auf die wirtschaftlichen Grundlagen und Mustervertr?e runden das Buch ab.
Schwerpunkte:
Technische und wirtschaftliche Grundlagen;
Fotografen und ihre Rechte: Urheberrecht, Urheberpers?lichkeitsrecht, Urheber- und Leistungsschutzrecht, Nutzungsrecht;
Rechtsstellung der Fotografen;
Rechtliche Grenzen;
Schutz der Fotografie.
Foto- und Bildrecht.
von Endress Wanckel, Kai Nitschke
Broschiert - Beck Juristischer Verlag
Erscheinungsdatum: Mai 2004
ISBN: 3406514723
Preis: EUR 34,00
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Urheberrecht.
von Paul W. Hertin
Broschiert - Beck Juristischer Verlag
Erscheinungsdatum: Mai 2004
ISBN: 3406513204
Preis: EUR 24,00
Bestellen bei Amazon.de (versandkostenfrei!)
Vorwort
Mit dem Eindringen moderner Kommunikationsmittel in alle Lebensbereiche, der Allgewalt der Medien und dem wachsenden Gewicht der Kulturwirtschaft gewinnt auch das Urheberrecht st?dig an praktischer Bedeutung. Folgerichtig ist auch der Kreis derjenigen, die sich mit urheberrechtlichen Fragen beruflich zu befassen haben, im Laufe der letzten Jahrzehnte deutlich gr?er geworden. Zu den Grundf?hern des juristischen Studiums oder dem Pflichtprogramm der Referendarausbildung ist das Urheberrecht noch nicht avanciert, es kann aber, zumal bei der Wahl bestimmter Schwerpunkte, durchaus bereits in der Ausbildungsphase Examensgegenstand sein. Der junge Rechtsanwalt, der seinen Beruf im Rahmen einer bereits bestehenden Soziet? beginnt, sieht sich immer h?figer der Einladung oder Aufforderung ausgesetzt, sich in das Urheberrecht einzuarbeiten, damit auch dieser Bereich in dem von der Gesamtsoziet? vorzuhaltenden Allround-Angebot abgedeckt wird. Auch gestandene Rechtspraktiker wie sonstige Rechtsanw?te, Firmen- oder Verwaltungsjuristen oder Richter sehen sich unversehens mit urheberrechtlichen Problemen konfrontiert, f? deren Einordnung eine erste Orientierungshilfe vonn?en ist.
Das Buch wendet sich in erster Linie an Studenten und Juristen, die noch nicht ?er urheberrechtliches Spezialwissen verf?en, um ihnen das Arbeiten mit dem Handwerkszeug des Spezialisten zu erm?lichen: mit den Fachkommentaren zum Urheberrecht, dem Standard-Lehrbuch von Ulmer, Monographien zu Spezialbereichen und vor allem mit ver?fentlichten Gerichtsentscheidungen, speziell denjenigen des Bundesgerichtshofes und der urheberrechtlichen Fachsenate der Oberlandesgerichte. Der Umgang damit setzt die F?igkeit zur Einordnung in das Gef?e des urheberrechtlichen Gesamtgeb?des voraus.
Thomas Dreier, Gernot Schulze: Urheberrechtsgesetz. Kommentar. M?chen 2004. ISBN 3406512607
Gernot Schulze, Torsten Bettinger: Wiederaufleben des Urheberrechtsschutzes bei gemeinfreien Fotografien; Weinheim: GRUR 2001, Nr. 1, S. 12-18 (pdf)
Gesetze im ZIP-Format
von Ulrich Emmert / Juristische Fakult? der Universit? T?ingen
darunter das Grundgesetz (GG) und das das Urhebergesetz (UrhG)
www.jura.uni-tuebingen.de/~emmert/gesetzl.htm.
JuraWiki.de: SachFotografie - Fotografieren fremder Sachen - Urheberrecht und Eigentumsrecht,
www.jurawiki.de/SachFotografie.
Designrecht: Urteile - Website von Dietrich Harke 2002, Fachhochschule Darmstadt, Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften,
www.fbsuk.fh-darmstadt.de/.../links_fuer_profs/harkeweb/Faelle.htm.
Fotorecht.de,
www.fotorecht.de,
www.fotorecht.de/publikationen/urheber.html - Skripte, Aufs?ze, Links
Umfassende Hinweise zu den urheberrechtlichen Fragen des Schutzes von Fotografen finden Sie auf der Website von Rechtsanwalt David Seiler.
Urheberrecht im Internet
www.web-master.de/Recht.htm.
VL Museen: Rezensionen - Rezensiert f? VL Museen und H-Soz-u-Kult von
Klaus Graf, Universit? Freiburg,
www.vl-museen.de/lit-rez/graf99-1.htm.
Fotorecht FAQ - von RA Unverzagt,
www.medienhandbuch.de/.../Fot-Recht_Unverzagt.htm.
?erblick zum sog. Fotorecht - vom Wittenberger Verein Fotowerkstatt mit Workshopangebot,
www.wittenberg.de/vereine/fotowerkstatt/recht/lehrbuch.htm.
Vertragsrecht, Werk und Diensvertrag, Urheberrecht, Jugendschutz, Hausrecht, Verlagsrecht Recht am eigenen Bild
N?mer Fotografie: Fotorecht - Beitr?e aus der Newsgroup de.rec.fotografie,
spot.fho-emden.de/gast/foto/faq/recht.htm.
Drei kurze Beitr?e aus Zeitschriften zum Fotorecht: (1) Ver?fentlichung ohne Einwilligung; (2) honorarfreier Abdruck, (2) Schadensersatz eines Labors.